Hundehaltungsgesetz

Kapitel 2. Sicherung von Hunden
§ 4.1 Allgemeine Regelungen zur Sicherung von Hunden. Bedingungen für das Freilassen von Hunden

Hunde dürfen nur dann frei herumlaufen, wenn sie

a) sorgfältig befolgt und kontrolliert wird oder
b) an einem sicher eingezäunten Ort steht, der nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich ist.
Wer einen Hund an der Leine führt, muss in der Lage sein, seinen Hund unter Kontrolle zu halten, auch wenn er nicht von einer Person begleitet wird, die über eine entsprechende Kontrolle verfügt.

Der Hundehalter2 hat darauf zu achten, dass der Hund Personen, die dies nicht akzeptieren, nicht anrennt, anspringt, verfolgt oder ihnen im Weg steht. Wenn ein Hund diese Angewohnheit hat, muss er an Orten, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, an der Leine geführt werden.

Der Hundehalter hat 2 bei der Anwesenheit von Kindern besondere Sorgfalt walten zu lassen, 3 um Kontakte zwischen Hund und Kind zu vermeiden, zu denen das Kind oder die begleitenden Erwachsenen nicht eingeladen sind, und um eine Verängstigung der Kinder zu verhindern. Gegebenenfalls ist der Hund anzuleinen oder in der Nähe des Hundeführers zu führen.

Hunde müssen stets unter solcher Aufsicht gehalten werden, dass sie möglichst davon abgehalten werden, Wild zu treiben oder zu verfolgen, 4 vgl. dennoch § 9 dritter Absatz.

1 Vgl. Abschnitt 9 und Abschnitt 28.
2 Siehe § 2, a.
3 Siehe § 2, b.
4 Vgl. Gesetz vom 29. Mai 1981 Nr. 38 und Gesetz vom 19. Juni 2009 Nr. 100, Kapitel III.
§ 5. Verbot, einen angebundenen Hund auszuführen

Der Hundehalter 1. darf 2. einen angebundenen Hund nicht unmittelbar am Eingang eines öffentlich zugänglichen Gebäudes oder auf Spielplätzen zurücklassen.

1 Siehe § 2, a.
2 Vgl. Abschnitt 28.

§ 6.1 Sicherung eines Hundes an der Leine etc.

In der Zeit vom 1. April bis zum 20. August müssen Hunde an der Leine geführt oder sicher eingezäunt bzw. eingesperrt werden, so dass sie Rinder, Schafe, Ziegen, Geflügel, Rentiere, Pferde oder Wild (einschließlich Wildeier, Nester und Schlafplätze) nicht jagen oder verletzen können.

Die Gemeinde kann Vorschriften erlassen, die vorschreiben, dass Hunde an der Leine zu führen oder ordnungsgemäß einzusperren bzw. einzuzäunen sind.

a) in und an Wohn- und Gewerbegebieten,
b) in Parks, auf Friedhöfen, in Gräber- und Urnenhainen, in und in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Einrichtungen für Spiel, Sport, Spiele oder Erholung,
c) auf und in der Nähe von ausgewiesenen/bezeichneten Wanderwegen, Pfaden, markierten Skipisten, Zeltplätzen und Rastplätzen,
d) in besonders bezeichneten anderen Flächen an Land, im Wasser oder im Meer, die üblicherweise als Wander- und Erholungsgebiete genutzt werden,
e) in der gesamten Gemeinde oder in Teilen dieser Gemeinde während einer bestimmten Zeit, in der sich normalerweise Rinder, Schafe, Ziegen oder Pferde im Freien aufhalten, oder
f) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Leineführung zum Schutz des Wildes erforderlich machen.

Leinenpflichten nach den Buchstaben c und d können nicht stärker ausgeprägt sein als erforderlich und in einer Weise, die sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch ihrer räumlichen Ausdehnung den Belangen derjenigen, die mit einem freilaufenden Hund reisen möchten, ausreichend Rechnung trägt. Bei der Einführung einer Leinenpflicht nach den Buchstaben e und f darf eine Leinenpflicht nur in den Gemeindegebieten eingeführt werden, in denen Nutztiere ein Weiderecht haben und tatsächlich grasen oder in denen Wildtiere ihren Lebensraum haben, die man schützen möchte. Eine nach Buchstabe f verhängte Beschränkung ist aufzuheben, sobald die Umstände dies erfordern. Soweit Weiden, Natur- und Erholungsflächen mehrere Gemeinden betreffen, sollen diese ihre Regelungen aufeinander abstimmen. Gegen die Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach Buchstabe f durch die Gemeinde kann bei der Landeshauptmannschaft Berufung eingelegt werden.

Die Gemeinde kann Regelungen darüber treffen, dass Hunde in Kindergärten, auf Schulhöfen, auf Friedhöfen sowie in Grab- und Urnenhainen nicht erlaubt sind.

1 Vgl. Abschnitt 9 und Abschnitt 28.
2 Vgl. Gesetz vom 29. Mai 1981 Nr. 38 und Gesetz vom 19. Juni 2009 Nr. 100, Kapitel III.

§ 7.1 Besondere Bestimmungen zur Sicherung von Hunden auf Weiden mit einheimischen Rentieren

In Gebieten, in denen domestizierte Rentiere legal grasen, muss der Hundebesitzer sicherstellen, dass der Hund die Rentiere nicht unnötig stört oder erschreckt, auch wenn er unter Kontrolle oder angebunden ist. Der Besitzer des Rentiers kann verlangen, dass ein Hund, der die Rentiere stört, eingesperrt wird, während die Rentiere an ihrem Wohnsitz, Stall oder ihrer Hütte vorbeigeführt werden. Der Bezirksgouverneur kann Vorschriften erlassen, die vorschreiben, dass Hunde an der Leine geführt oder ordnungsgemäß eingesperrt bzw. eingezäunt werden müssen, wenn dies im Interesse der Rentierhaltung erforderlich ist.

Für Reisen mit Hunden in Gebiete, in denen domestizierte Rentiere weiden, gilt ergänzend das Rentierhaltungsgesetz 2, § 65.

0 Geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2007 Nr. 40 (in Kraft getreten am 1. Juli 2007 gemäß Resolution vom 15. Juni 2007 Nr. 627).
1 Vgl. Abschnitt 9 und Abschnitt 28.
2 Gesetz vom 15. Juni 2007 Nr. 40.

§ 8. Spezielles über Hundeausbildung, Jagd und Fang

Jagdhundeausbildungen, Jagdhundeprüfungen und Dressurprüfungen dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder desjenigen, der am Grundstück ein allgemeines Nutzungsrecht besitzt, stattfinden. Bei staatlichen Allmenden wird die Zustimmung vom Mountain Board erteilt. 1

Zur Verwendung durch Hunde bei der Jagd, beim Fallenstellen usw. gilt auch für das Wildschutzgesetz 2 § 23, vgl. § 26 und Rentierhaltungsgesetz 3 § 65.

0 Geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2007 Nr. 40 (in Kraft getreten am 1. Juli 2007 gemäß Resolution vom 15. Juni 2007 Nr. 627).
1 Siehe Gesetz vom 6. Juni 1975 Nr. Kapitel 31 III.
2 Gesetz vom 29. Mai 1981 Nr. 38.
3 Gesetz vom 15. Juni 2007 Nr. 40.
§ 9. Ausnahmen von den Sicherheitsvorschriften

Die in den Abschnitten 4, 6 und 7 oder gemäß diesen vorgesehenen Beschränkungen gelten nicht für

a) Hund bei Einsatz in der Rentierzucht,
b) ausgebildete Hütehunde, wenn sie zum Hüten von Rindern, Schafen oder Ziegen eingesetzt werden,
c) ein Hund im aktiven Polizei-, Zoll-, Militär- oder Rettungsdienst oder in der Ausbildung oder Prüfung für einen solchen Dienst,
d) ein Hund im aktiven Einsatz als Spürhund für verwundetes oder krankes Wild,
e) für besondere Zwecke, abgegrenzte Gebiete oder bestimmte Hunderassen oder Hundearten oder für Hunde, die eine besondere Ausbildung haben, wenn dies von der Gemeinde durch Verordnung oder Einzelfallentscheidung festgelegt wurde. Auf diese Weise kann die Gemeinde unter anderem einen Bereich als Trainingsbereich für Hunde ausweisen, wenn die Zustimmung gemäß Abschnitt 8 Absatz XNUMX vorliegt,
f) Hunde, wenn sie in der Zeit vom 20. August bis zum 1. April zur Jagd, zur Jagdhundeausbildung und zu jagdlichen Prüfungen eingesetzt werden oder wenn eine Leinenpflicht nach § 6 Absatz XNUMX Buchstaben c, d und e besteht.

Die Freilassung von Hunden im Sinne des ersten Absatzes Buchstaben a bis d oder der Regelung über besondere Verwendungszwecke nach Buchstabe e darf in einer dem Verwendungszweck angemessenen und schonenden Art und Weise erfolgen.

Ein Hund, der als Jagdhund eingesetzt wird oder sich in der Ausbildung oder Prüfung zu diesem Zweck befindet, darf in einer aufgrund seines Verwendungszwecks natürlichen und vorsichtigen Art und Weise freigelassen werden, wenn dem nicht das Wildschutzgesetz 1 oder die Leinenpflicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die Ausbildung und Prüfung von Suchhunden.

Falkeriset im Rauland, einem beliebten Erholungsgebiet für Wanderer mit und ohne Vierbeiner.